Stell dir vor, du bist blind und möchtest online einen Termin beim Bürgeramt buchen, aber das Formular lässt sich mit dem Screenreader nicht ausfüllen. Oder du bist schwerhörig und ein Erklärvideo der Stadtverwaltung hat keine Untertitel. Für viele Menschen mit Behinderungen ist genau das Alltag, wenn Behörden ihre Websites nicht barrierefrei gestalten. Damit das nicht so bleibt, gibt es die BITV 2.0. In diesem Beitrag erklären wir dir, was diese Verordnung eigentlich regelt, wen sie betrifft und was du zu Beschwerdemöglichkeiten und Sanktionen wissen solltest.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er ist der Versuch, die wesentlichen Elemente der BITV 2.0 und angrenzender Regelungen laienverständlich zusammenzufassen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen wir keine Gewähr. Ob und in welchem Umfang eine konkrete Stelle, ein Unternehmen oder eine Einrichtung tatsächlich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden.
Was ist die BITV 2.0?
Die BITV 2.0 ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Sie wurde am 12. September 2011 erlassen und ist zuletzt am 24. Oktober 2023 geändert worden. Erlassen hat sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), und zwar auf Grundlage von § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Ihr Ziel steht direkt in § 1: Sie soll eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik ermöglichen und gewährleisten.
Ganz konkret bedeutet das: Informationen und Dienstleistungen, die öffentliche Stellen elektronisch zur Verfügung stellen, müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein. Das schließt auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit ein, etwa die elektronische Aktenführung oder die elektronische Vorgangsbearbeitung.
Die BITV selbst gibt es schon länger. Die erste Fassung stammt aus dem Jahr 2002. 2011 wurde sie grundlegend überarbeitet und heißt seitdem BITV 2.0. Die aktuell gültige Fassung stammt vom 25. Mai 2019, wie die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erklärt.
Wen betrifft die BITV 2.0?
Wichtig zu wissen: Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Damit sind nicht nur klassische Bundesbehörden gemeint, sondern laut § 12 BGG auch alle Stellen, die dem Bund zuzurechnen sind und dem Vergaberecht unterliegen. Für die Websites von Bundesministerien, Bundesbehörden, aber auch bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts greift die Verordnung also.
Für Landes- und Kommunalbehörden gilt die Bundes-BITV nicht direkt. Hier haben die einzelnen Bundesländer eigene, meist inhaltlich sehr ähnliche Landes-BITVs erlassen, auf die wir in diesem Beitrag aber nicht im Detail eingehen.
Für private Unternehmen ist die BITV 2.0 nicht gedacht. Wer als Firma barrierefreie digitale Angebote schaffen muss, findet die passenden Regeln im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dazu später mehr.
Wie sieht es auf Landes- und Kommunalebene aus?
Die Bundes-BITV, um die es in diesem Beitrag vor allem geht, bindet nur öffentliche Stellen des Bundes. Für Landesbehörden, Kommunen, Landkreise und viele weitere öffentliche Einrichtungen gilt sie nicht direkt. Trotzdem sind auch diese Stellen zur Barrierefreiheit verpflichtet, denn jedes Bundesland hat auf Basis seines eigenen Landesbehindertengleichstellungsgesetzes eine eigene Landes-BITV oder eine vergleichbare Verordnung erlassen. Inhaltlich orientieren sich diese Regelungen stark an der Bundes-BITV und verweisen ebenfalls auf die EN 301 549, unterscheiden sich aber im Detail, etwa dabei, ob das erhöhte Anforderungsniveau nach § 3 Absatz 4 BITV 2.0 übernommen wurde oder nicht.
Ein paar Beispiele, die das Portal barrierefreies-webdesign.de auflistet:
- Bayern: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) und Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (BayDiV), die in § 9 auf die Standards der BITV 2.0 verweist.
- Hamburg: Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) und Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (HmbBITVO).
- Nordrhein-Westfalen: Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung NRW (BITVNRW).
- Berlin: Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin (BIKTG Bln).
- Hessen: Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) und Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (BITV HE).
- Baden-Württemberg: Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG).
- Brandenburg: Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) und Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV).
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG M-V) und Verordnung über barrierefreie Informationstechnik (BITVO M-V).
- Niedersachsen: Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) und Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO).
- Schleswig-Holstein: Hier regeln die §§ 11 bis 17 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) in Verbindung mit der Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV SH) die digitale Barrierefreiheit. Auch hier wird auf § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 der Bundes-BITV 2.0 und damit letztlich auf die EN 301 549 verwiesen. Geprüft wird die Einhaltung durch die Prüfstelle Barrierefreiheit beim Land Schleswig-Holstein, ein eigenes förmliches Beschwerdeverfahren gegen das Prüfergebnis selbst ist dabei nicht vorgesehen. Wer sich als Nutzerin oder Nutzer über eine konkrete digitale Barriere beschweren möchte, wendet sich an die Beschwerdestelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz beim Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in Kiel. Das Verfahren ist, wie beim Bund, kostenlos und ohne Rechtsbeistand möglich.
Eine vollständige und regelmäßig gepflegte Übersicht aller Landesregelungen findest du beim Portal Barrierefreiheit des Bundes unter „Länderspezifische Regelungen“. Kommunen wie Städte, Gemeinden und Landkreise fallen in aller Regel unter das jeweilige Landesrecht, da sie Teil der mittelbaren Landesverwaltung sind oder der Aufsicht des Landes unterstehen.
Fallen Behörden, Hochschulen und Schulen unter die BITV oder ähnliche Regelungen? Ein paar Beispiele
Weil die Frage in der Praxis häufig aufkommt, hier ein grober Überblick, der dir zumindest eine erste Orientierung geben soll. Für den Einzelfall lohnt sich immer ein genauerer Blick in das jeweils einschlägige Gesetz.
- Bundesbehörden, zum Beispiel Bundesministerien, die Bundesagentur für Arbeit oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, fallen unter die Bundes-BITV.
- Landesbehörden, zum Beispiel Finanzämter, Landespolizei oder Landesministerien, fallen unter die jeweilige Landes-BITV beziehungsweise das Landesbehindertengleichstellungsgesetz.
- Kommunen, also Stadtverwaltungen, Gemeinden und Landkreise, fallen ebenfalls unter das jeweilige Landesrecht.
- Staatliche Hochschulen und Universitäten sind in Deutschland grundsätzlich Landeseinrichtungen und unterliegen deshalb der jeweiligen Landes-BITV. Die Universität Potsdam etwa verweist auf ihrer Seite zur digitalen Barrierefreiheit direkt auf das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz und die BbgBITV. Eine Ausnahme bilden Universitäten des Bundes, etwa die Universitäten der Bundeswehr, für die die Bundes-BITV gilt.
- Öffentliche (staatliche) Schulen unterliegen als Teil der Landes- beziehungsweise kommunalen Verwaltung ebenfalls den entsprechenden Landesregelungen. Wie detailliert das im Alltag umgesetzt wird, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland teilweise deutlich.
- Private Schulen und Hochschulen sind in der Regel keine öffentlichen Stellen im Sinne des BGG und damit grundsätzlich nicht direkt erfasst. Das kann sich ändern, wenn sie überwiegend öffentlich finanziert sind oder öffentliche Aufgaben in einer Form wahrnehmen, die sie rechtlich einer öffentlichen Stelle gleichstellt. Das ist im Zweifel eine Einzelfallfrage.
- Öffentliche Krankenhäuser, Sozialversicherungsträger wie gesetzliche Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung, sowie öffentliche Bibliotheken, Archive und Museen öffentlicher Träger zählen üblicherweise ebenfalls zu den öffentlichen Stellen und sind erfasst, mit den bereits erwähnten Ausnahmen etwa für bestimmte Archivinhalte.
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, also ARD, ZDF und Deutschlandradio, unterliegen eigenen medienrechtlichen Regelungen. Inhalte, die der Wahrnehmung des öffentlichen Sendeauftrags dienen, sind nach § 2 Absatz 2 BITV 2.0 ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen.
- Kirchen und Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus des öffentlichen Rechts sind rechtlich nicht in die staatliche Verwaltung eingegliedert. Ob und in welchem Umfang sie als öffentliche Stellen im Sinne des BGG gelten, ist keine pauschal zu beantwortende Frage, sondern hängt von der konkreten Organisationsform und Tätigkeit ab.
- Private Unternehmen sind von der BITV 2.0 grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn indirekt über öffentliche Vergabeverfahren. Für sie ist stattdessen, wie oben beschrieben, das BFSG relevant.
Worauf nimmt die BITV 2.0 Bezug?
Die BITV 2.0 setzt § 12b BGG konkret um. Das BGG selbst formuliert die grundlegende Pflicht zur Barrierefreiheit, die BITV 2.0 liefert die technischen Standards und Fristen dazu. Außerdem greift sie inhaltlich mehrere europäische Vorgaben auf, die in Deutschland umgesetzt werden müssen.
Welche Verordnungen und EU-Richtlinien gehören dazu?
Die aktuelle Fassung der BITV 2.0 berücksichtigt laut dem Portal Barrierefreiheit des Bundes unter anderem folgende Vorgaben:
- Die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
- Den EU-Durchführungsbeschluss 2018/1523, der eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit festlegt.
- Den EU-Durchführungsbeschluss 2018/1524, der eine Überwachungsmethodik und Modalitäten für die Berichterstattung vorgibt.
- Den EU-Durchführungsbeschluss 2018/2048 zur harmonisierten Norm für Websites und mobile Anwendungen.
- Den EU-Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339, der die harmonisierte Norm noch einmal angepasst hat.
Statt eigene technische Anforderungen zu formulieren, verweist die BITV 2.0 seit der Novelle 2019 einfach auf die jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachte harmonisierte Norm. Aktuell ist das die EN 301 549. Der Vorteil: Ändert sich diese Norm, muss nicht jedes Mal die BITV 2.0 selbst angepasst werden.
Hier kommst du zum Portal Barrierefreiheit des Bundes
Was muss konkret umgesetzt werden?
Nach § 3 der BITV 2.0 müssen Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik so gestaltet sein, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Diese vier Prinzipien kennst du vielleicht schon aus den WCAG, den Web Content Accessibility Guidelines. Konkret verlangt die Verordnung vier Dinge:
- Die EN 301 549 als verbindlicher Standard. Wer diese Norm erfüllt, für den gilt die Vermutung, dass sein Angebot barrierefrei ist (Beweislastumkehr).
- Stand der Technik. Soweit die europäische Norm einzelne Anforderungen nicht abdeckt, muss zusätzlich nach dem Stand der Technik gearbeitet werden, unter anderem unter Beachtung von DIN EN ISO 9241 und DIN EN ISO 14289 für barrierefreie PDFs.
- Höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit für zentrale Funktionen. Für Startseiten, zentrale Navigationsangebote sowie interaktive Prozesse wie Formulare, Authentifizierung oder Zahlungsvorgänge sollen nach Möglichkeit sogar die strengeren WCAG-Erfolgskriterien der Konformitätsstufe AAA eingehalten werden.
- Informationen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache. Auf der Startseite müssen nach Anlage 2 unter anderem Erläuterungen zum Inhalt, zur Navigation und zur Erklärung zur Barrierefreiheit in beiden Formaten bereitgestellt werden.
Was genau von diesen Anforderungen betroffen ist, ist inzwischen weiter gefasst als früher. Neben öffentlichen Websites müssen auch Intranets, Extranets, elektronische Verwaltungsabläufe und sogar rein intern genutzte Apps barrierefrei gestaltet werden, erklärt bik-fuer-alle.de. Bei der Leichten Sprache gibt die Anlage 2 der Verordnung sogar sehr konkrete Regeln vor, etwa kurze Sätze, keine Passivkonstruktionen, eine Mindestschriftgröße von 1,2 em und maximal zwei verschiedene Schriftarten.
Hier kommst du zur Website bik-fuer-alle.de
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Eine der wichtigsten Neuerungen der BITV 2.0 ist die Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit. Jede öffentliche Stelle muss für ihre Websites und mobilen Anwendungen eine detaillierte, klar verständliche und vollständige Erklärung erstellen und veröffentlichen. Sie muss von jeder Seite der Website aus erreichbar sein, bei Apps entweder im App-Store oder auf der Website der zuständigen Stelle.
Diese Erklärung ist nicht einmalig, sondern jährlich zu aktualisieren, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder App. Sie muss außerdem angeben, wer die Barrierefreiheit bewertet hat, also ob das intern oder durch externe Prüfer erfolgt ist. Und auch hier gilt wieder: Die wesentlichen Inhalte müssen zusätzlich in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache vorliegen.
Fest dazu gehört außerdem der sogenannte Feedback-Mechanismus. Ist ein Inhalt nicht barrierefrei, sollen Nutzerinnen und Nutzer direkt und unkompliziert Kontakt zur öffentlichen Stelle aufnehmen können, um die Barriere zu melden. Dieser Mechanismus ist zusätzlich zur Erklärung selbst in die Website oder App einzubinden.
Welche Ausnahmen gibt es?
Nicht alles muss barrierefrei sein. Nach § 2 Absatz 2 der BITV 2.0 sind ausgenommen:
- Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-Sammlungen, die sich schlicht nicht vollständig barrierefrei zugänglich machen lassen.
- Archive, die weder für aktive Verwaltungsverfahren gebraucht werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.
- Websites und mobile Anwendungen von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, etwa der Deutschen Welle, soweit sie der Wahrnehmung des öffentlichen Sendeauftrags dienen.
Zusätzlich kann laut § 2 Absatz 3 die Bundesverteidigungsministerin oder der Bundesverteidigungsminister weitere Ausnahmen festlegen, wenn das für den Erhalt der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist.
Wie kannst du dich beschweren?
Wenn du auf einer Website einer öffentlichen Stelle des Bundes auf eine digitale Barriere stößt, gibt es mehrere Wege, das anzugehen:
- Feedback-Mechanismus nutzen. Der erste und einfachste Schritt ist, die Barriere direkt über den Kontaktweg zu melden, den jede öffentliche Stelle laut BITV 2.0 anbieten muss.
- Schlichtungsstelle BGG einschalten. Reagiert die Stelle nicht oder bleibt die Barriere trotzdem bestehen, kannst du dich nach § 16 BGG an die Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wenden. Das Verfahren ist für dich kostenlos, du brauchst keinen Rechtsbeistand, und es geht dabei nicht um Gewinner oder Verlierer, sondern um eine gütliche Einigung.
- Verbandsklage. Kommt bei der Schlichtung keine Einigung zustande, wird das bescheinigt. Anerkannte Verbände von Menschen mit Behinderungen können dann laut § 15 BGG auch klagen.
Der Bund und die meisten Bundesländer haben eigene Durchsetzungsstellen, auch Schlichtungs- oder Ombudsstellen genannt, dafür eingerichtet. Bei Landes- oder Kommunalstellen wendest du dich an die jeweils zuständige Stelle deines Bundeslandes (Quelle: Portal Barrierefreiheit des Bundes).
Welche Sanktionen sind möglich?
Hier unterscheidet sich die BITV 2.0 deutlich vom BFSG, das für private Unternehmen gilt. Ein klassisches Bußgeld für öffentliche Stellen kennt die BITV 2.0 nicht. Stattdessen setzt sie auf ein System aus regelmäßiger Überwachung und Durchsetzung:
- Überwachungsstellen von Bund und Ländern prüfen die Einhaltung der Vorgaben durch regelmäßige Stichproben.
- Öffentliche Stellen müssen über ihre Erklärung zur Barrierefreiheit und den Feedback-Mechanismus transparent Rechenschaft ablegen.
- Bleiben gemeldete Barrieren bestehen, führt der Weg über die Schlichtungsstelle und, falls nötig, über eine Verbandsklage.
Für Unternehmen sieht das anders aus. Nach dem BFSG drohen bei Verstößen zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder, bei anhaltender Nichteinhaltung dann auch Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sowie im äußersten Fall die Untersagung des Produkts oder der Dienstleistung.
BITV 2.0 oder BFSG: Was betrifft dich?
Weil die Frage häufig auftaucht: Die BITV 2.0 selbst listet keine Firmenarten auf, denn sie richtet sich gar nicht an Unternehmen, sondern ausschließlich an öffentliche Stellen des Bundes. Wenn du also für eine Behördenwebsite verantwortlich bist, ist die BITV 2.0 (beziehungsweise die entsprechende Landes-BITV) dein Regelwerk.
Bist du dagegen ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbietest, etwa einen Onlineshop, eine Banking-App oder ein Buchungsportal, dann greift seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Die beiden Gesetze ähneln sich inhaltlich stark, beide bauen auf der EN 301 549 und den WCAG auf, unterscheiden sich aber deutlich in Adressat, Kontrolle und Konsequenzen bei Verstößen. Kurz zusammengefasst: BITV 2.0 für den öffentlichen Sektor mit Schlichtungsverfahren, BFSG für die Privatwirtschaft mit Marktüberwachung und Bußgeldern.
Mein Fazit
Die BITV 2.0 ist im Kern eine sehr konkrete technische Ausgestaltung dessen, was das Behindertengleichstellungsgesetz für den öffentlichen Sektor vorschreibt. Sie legt fest, welcher Standard gilt, was auf einer Behördenwebsite barrierefrei sein muss, wie die Erklärung zur Barrierefreiheit auszusehen hat und welche Wege dir offen stehen, wenn du auf eine Barriere stößt. Wenn du selbst eine Website für eine Behörde betreust und dir unsicher bist, wo ihr aktuell steht, lohnt sich eine frühzeitige, fachkundige Prüfung, bevor daraus ein Fall für die Schlichtungsstelle wird.
Quellen und weiterführende Links
- Portal Barrierefreiheit: BITV 2.0
- Gesetze im Internet: BITV 2.0
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Die neue BITV 2.0
- BMAS: Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2.0
- BIK für Alle: Was verlangt die BITV?
- Portal Barrierefreiheit: Durchsetzung und Überwachung
- § 16 BGG, Gesetze im Internet
- § 12 BGG, Gesetze im Internet
- Portal Barrierefreiheit: Länderspezifische Regelungen
- barrierefreies-webdesign.de: BITV 2.0 in den Ländern
- Universität Potsdam: Rechtliche Vorgaben und Richtlinien
- Prüfstelle Barrierefreiheit Schleswig-Holstein: Häufig gestellte Fragen
- Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Schleswig-Holstein: Digitale Barrierefreiheit
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Er fasst die aus unserer Sicht wesentlichen Elemente der BITV 2.0 zusammen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls durch fachkundige Beratung.
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